Satzung
Satzung des „Fördervereins Herz- und Kreislaufforschung e. V.“
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
Der Name des Vereins lautet „Förderverein Herz-und Kreislaufforschung e. V.“. Er hat seinen Sitz in Wuppertal. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Aufgaben und Ziele des Vereins sind insbesondere die ideelle Unterstützung und die Beschaffung finanzieller Mittel für die Universität Witten/Herdecke zur Förderung und Verbesserung der Betreuung und Versorgung von Patienten mit Herz-und Kreislauferkrankungen im Gebiet der Stadt Wuppertal.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Ziele des Vereins
Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt insbesondere durch die zweckgebundene Weiter¬gabe finanzieller Mittel an die Universität Witten/Herdecke zur:
- Förderung klinisch-wissenschaftlicher Arbeiten auf allen Gebieten der Herz-und Kreislaufforschung
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Universität und den in der Region in entsprechenden Fachbereichen tätigen Ärzten
- Förderung von Tagungen und Veröffentlichungen von Referaten, Vorträgen und wissenschaftlichen Arbeiten
- Förderung neuerer Entwicklungen auf dem Gebiet der Herz-und Kreislaufforschung
- Förderung der überregionalen und internationalen Kooperationen
Weiterhin übernimmt der Verein:
- die Beratung und Unterstützung von Behörden und öffentlichen Einrichtungen in der Verwertung von Forschungsergebnissen im Dienste der Gesundheitsfürsorge
- organisatorische Hilfestellungen sowie Hilfe bei der Mittelbeschaffung für klinische und wissenschaftliche Arbeiten
- die Information der Öffentlichkeit über Herz-und Kreislauferkrankungen
- die Koordinierung von Selbsthilfegruppen von Patienten
§ 4
Gesellschaftsmittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallen seine Mittel an die Stadt Wuppertal mit der Zweckbestimmung der Verwendung im kardiologisch/kardiochir-urgischen Bereich.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck erworben. Der Antrag ist dem Vorstand einzureichen, über den Antrag entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied des Vereins entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt wird.
Damit der Verein seinen satzungsgemäßen Zielen und seinem besonderen Bezug zur Universität Witten/Herdecke gerecht werden kann, sollen mindestens drei medizinisch kundige Personen dem Verein angehören.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod des Mitglieds
- durch Austritt des Mitglieds
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann, wenn es gegen das Interesse des Vereins gröblich verstößt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung binnen eines Monats bei Zugang der Ausschlusserklärung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Amt aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtsperiode ein ergänzendes Vorstandsmitglied. Im Falle des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt die Wahl durch die Mitgliederversammlung, die unverzüglich von den verbleibenden Mitgliedern des Vorstands einzuberufen ist. Zurückgetretene Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger fortzusetzen.
- Der Vorstand besteht aus 6 Personen. Hierzu gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister des Vereins als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dem Vorstand sollen immer mindestens drei medizinisch kundige Personen angehören. Die Mitglieder¬versammlung bestimmt bei ihrer Wahl, wer der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertre¬tende Vorsitzende des Vorstandes sind.
- Alle Inhaber von Ämtern innerhalb des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen innerhalb der Amtstätigkeit z.B. für Reisekosten können in angemessenen Grenzen nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes NRW für Beamte des gehobenen Dienstes erstattet werden.
§ 9
Befugnisse des Vorstandes
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind jeweils allein zur Vertretung berechtigt.
- Dem Vorstand obliegt auch die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und hat diese auszuführen.
- Der Vorstand kann weitere Mitglieder zur Vertretung des Vereins befugen. Erledigen sich die Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, so übt das dienstälteste Vorstandsmitglied deren Funktion bis zur Neuwahl aus.
§ 10
Sitzungen des Vorstandes
- Der Vorsitzende bzw. sein Vertreter berufen den Vorstand in der Regel mindestens zweimal im Jahr zu Sitzungen ein. Eine Vorstandssitzung ist ferner dann durchzuführen, wenn dies von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
- Die Leitung der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter. Die Vorstandsmitglieder sind rechtzeitig vor der Anberaumung einer Sitzung schriftlich oder mündlich zu unterrichten. Grundsätzlich ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. In Ausnahmefällen kann von diesem Vorgehen abgewichen werden.
- Über die Verhandlungen in der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung oder dessen Vertreter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
- Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
- Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
- Alle Mitglieder sind stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu den Mitgliederversammlungen zu stellen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung und Stimmübertragung sind unzulässig.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Initiativen, Versammlungen und wissenschaftlichen Aktionen des Vereins aktiv und passiv teilzunehmen.
§ 12
Mitgliederversammlung
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal pro Jahr schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die vom Verein verfolgten Ziele bzw. Maßnahmen zur Zielverwirklichung dies erfordern. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die vom Vorstand vorgetragenen Angelegenheiten. Jedes Mitglied, welches Angelegenheiten des Vereins in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erörtern lassen will, benachrichtigt den Vorstand unter Angabe zweckdienlicher Informationen entsprechend. Sofern der Vorstand den Vorschlag nicht als ausreichenden Grund für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bewertet, hat er den Vorschlag auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 30 % der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden verlangen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters
- die Entgegennahme des Haushaltsberichtes des Schatzmeisters oder seines Vertreters
- den Bericht der Rechnungsprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- die Benennung von zwei Rechnungsprüfern
- die Festlegung des Mitgliedsbeitrages
- die Einrichtung und Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.Die Mitgliederversammlung bestimmt ihre Wahl-und Abstimmungsverfahren selbst. Wahlen und Abstimmungen erfolgen einzeln und offen, soweit nichts anderes beschlossen ist.Die von den Organen der Vereinigung gefassten Beschlüsse sollen schriftlich niedergelegt und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift unterschrieben werden.
§ 13
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 14
Verwendung der Mittel
Die Mittel des „Förderverein Herz-und Kreislaufforschung e. V .“ bestehen aus Beiträgen, Spenden, Stiftungen, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Zuwendungen von staatlichen und privaten Wissen-schaftseinrichtungen sowie aus Teilnehmergebühren für Fortbildungsveranstaltungen. Sie dürfen nur zur Erfüllung der Ziele des Vereins verwendet werden.
§ 15
Änderungen und Ergänzungen der Satzung
Änderungen und Ergänzungen der Satzung sind durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die diese beiden Gegen¬stände betreffen, bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung sind vor der Anmeldung zum Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Stimmen beschlossen werden.
§ 17
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wuppertal, den 08.04.2005